Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Abfälle werden nur mit ausgefülltem und unterschriebenem WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH (in der Folge auch Auftragnehmer genannt) Auftrags-, Begleit- bzw. Lieferschein angenommen. Angelieferter bzw. bereitgestellter Abfall ist nach Art, Zusammensetzung und gefahrenrelevanten Eigenschaften im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F. vom Auftraggeber zu kennzeichnen bzw. auf dem WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH Auftrags-, Begleit- und Lieferschein zu beschreiben.
  2. Auftraggeber der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH ist stets nur der Abfallbesitzer, nicht aber das Transportunternehmen. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag zur Entsorgung durch die Unterschrift auf dem WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH Auftrags-, Begleit- bzw. Lieferschein. Sollten Angaben des Auftraggebers falsch sein und entsteht dem Auftragnehmer dadurch ein Schaden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Schaden zu ersetzen.
  3. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Verbindliche Anbote werden ausschließlich auf Basis selbst durchgeführter Probenahmen der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH abgegeben. .
  4. In Behältern übergebene Abfälle müssen mit Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie der genauen Bezeichnung des Inhaltes deutlich, dauerhaft und witterungsbeständig beschriftet sein. Die Bezeichnung der Behälter sowie der enthaltenen Stoffe muss mit der Deklaration auf dem Auftragsformular übereinstimmen. Die verwendeten Gebinde müssen den Bestimmungen des ADR in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, witterungsbeständig und wasserdicht sein und die Verschlüsse müssen gegen einfaches Öffnen gesichert sein. Für sämtliche Schäden und Vermögensnachteile, die durch Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Gebinde entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber, auch für den Fall, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.Die Kennzeichnung muss mit den Vermerken auf dem vorliegenden WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH Auftrags-, Begleit- bzw. Lieferschein übereinstimmen. Zur Behälterkennzeichnung sind die bei der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH erhältlichen Karten und Aufkleber zu verwenden. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften hinsichtlich Anbringung von Gefahrenzeichen und sonstiger Transportkennzeichnung. Verstößt der Auftraggeber dagegen und erwächst der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil (wie zB Verwaltungsstrafen) so wird der Auftraggeber die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH diesbezüglich schad- und klaglos halten.
  5. Vom Auftraggeber vorgelegte Analysen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sollten Zweifel an den Analysen bestehen, gilt Punkt 3 sinngemäß..
  6. Gefährliche bzw. giftige Abfälle sind in geeigneten lagerungsfähigen, wasserdichten Behältern bereitzustellen, deren Abdeckung gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen, haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig.
  7. Bei Anlieferung bzw. Bereitstellung von Altöl ist der Fremdstoffanteil anzugeben. Vorgelegte Analysen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH ausdrücklich als richtig anerkannt werden. Sollten Zweifel an den Analysen bestehen, gilt Punkt 3 sinngemäß. 
  8. Die Übernahme der Abfälle kann verweigert werden, wenn der vorliegende WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH Auftrags-, Begleit- bzw. Lieferschein fehlt, unvollständig ist oder keine ausreichende Kennzeichnung der Abfälle oder unrichtige Mengen- bzw. Gewichtsangaben enthält. Das Gleiche gilt bei nicht ordnungsgemäßer Beschriftung der Behälter oder Mängel derselben. Verweigert die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH die Annahme, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Abfälle binnen zwei Werktagen abzuholen. Kommt der Auftraggeber der Abholverpflichtung nicht nach, so sind von ihm Lagergebühren in der Höhe des zehnfachen Betrags des ortsüblichen Lagerzinses für derartige Stoffe an die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH zu entrichten. Unabhängig davon haftet der Auftraggeber allein für die Folgen und Schäden, die infolge ungeeigneter oder unrichtiger Kennzeichnung entstanden sind bzw. entstehen werden, insbesondere hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle frustrierten Kosten (insbesondere frustriete Transportkosten) zu ersetzen.
  9. Die Abholung der Abfälle erfolgt ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers. Den Anordnungen des Personals der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Ablehnung der Übernahme von Abfällen stehen weder dem Auftraggeber noch dem Transporteur Ansprüche gegen die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH zu. Die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH stellt dem Auftraggeber für ihre Tätigkeiten (zB Entsorgung, Analysen, Behälterbearbeitung, etc.) Preise nach der jeweils letztgültigen Preisliste in Rechnung, sofern auf dem WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH Auftrags-, Begleit- bzw. Lieferschein nichts anderes vermerkt ist. Zahlungen des Auftraggebers sind ohne jeden Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
  10. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, mit seinen Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers können nicht wegen Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen zurückbehalten werden.
  11. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Personal der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH die Menge bzw. das Gewicht der Abfälle ermittelt, wenn bei der Übergabe weder der Auftraggeber noch sein Erfüllungsgehilfe anwesend sind. Das auf diese Weise ermittelte Gewicht bzw. Volumen dient als Rechnungsgrundlage.
  12. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen von 1,2 % pro Monat zu bezahlen und der Auftragnehmerin alle Kosten der Forderungsbetreibung (zB Inkassokosten) zu ersetzen.
  13. Die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers zu prüfen.
  14. Die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile dieser Abfälle ohne Information des Auftraggebers anstelle der Entsorgung der Verwertung zuzuführen.
  15. Bereitgestellte Abfälle gehen mit Beendigung des Abladevorgangs in einer Betriebstätte der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH in das Eigentum der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH über. Die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH übernimmt für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen keinerlei Haftung. Der Auftraggeber erklärt hiermit, in diesem Zusammenhang keinesfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  16. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der Geschäftskonten der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH oder durch Übermittlung eines auf die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH lautenden Verrechnungsschecks geleistet werden. 
  17. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH müssen vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Abfälle schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.
  18. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Formulars bzw. mit Erteilung dieser Bestellung nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass für die Auftragsdurchführung ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH gelten, und dass diese sohin zum Vertragsinhalt geworden sind. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Auftraggebers selbst, haben für diese Auftragsdurchführung keine Gültigkeit.
  19. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er eine Stornogebühr von 20 % des Auftragsvolumens zu bezahlen, unbeschadet der Geltendmachung allfälliger Schadensersatzansprüche. Für den Fall, dass mit der Auftragserfüllung (durch Abfahrt des Transportfahrzeuges) bereits begonnen wurde bzw. der Auftrag weniger als 24 Stunden vor dem zu erfüllenden Auftrag storniert wird, so ist das volle Auftragsvolumen zu bezahlen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes.
  20. Warte-, Fahr- und, die durch betriebsbedingte Behinderungen und Anweisungen des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten und werden die Kosten dafür gesondert vorgeschrieben
  21.  Die Auftragnehmerin haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt Schäden, die Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Generell ist die Haftung der Auftragnehmerin mit der für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme und generell mit EUR 100.000,00 beschränkt.
  22. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht binnen sechs Monaten (falls der Auftraggeber Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Auftraggeber nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden anspruchsbegründenden Verhalten bzw. Verstoß.
  23. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die ihn betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
  24. Zusatzvereinbarungen, in welcher Form auch immer, haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form abgeschlossen und von der WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH firmenmäßig unterfertigt wurden. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen haben keine Gültigkeit. Das Abgehen vom Schriftformgebot ist nur schriftlich möglich.
  25. Die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH ist auch berechtigt, die Annahme eines Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen und auch bereits angenommene Aufträge nachträglich zurückzuweisen oder aufzukündigen. Aus einer solchen Vorgangsweise können keine Schadenersatzansprüche gegen die WALLNER Handels- und Abfallverwertungs GmbH abgeleitet bzw. geltend gemacht werden.
  26. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt und ist die ungültige Vereinbarung durch eine solche Vereinbarung zu ersetzen, die dem Regelungszweck der ungültigen Vereinbarung möglichst nahe kommt.
  27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist St. Pölten. Es findet ausschließlich österreichisches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.